LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2014
L 2 AS 1209/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 4; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 492/08

Gewährung von ProzesskostenhilfeGlaubhaftmachung der BedürftigkeitMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der BedürftigkeitBerücksichtigung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1209/13 B

DRsp Nr. 2014/6566

Gewährung von Prozesskostenhilfe Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, ggf. der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 4; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.