Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|