LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2014
L 12 SO 208/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 71/14 ER

Gewährung von ProzesskostenhilfeEinstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Regelleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und HeizungNotwendigkeit der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und AnordnungsgrundPrüfung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Bedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen L 12 SO 208/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10858

Gewährung von Prozesskostenhilfe Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Gewährung von Regelleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Notwendigkeit der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Bedürftigkeit

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. 2. Die mit einer einstweiligen Anordnung der Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Hauptsache erfordert erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.