Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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