Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.1.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus E beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Die am 3.3.2015 bei dem Sozialgericht (
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus E zu gewähren.
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