LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2016
L 8 R 231/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1583/13

Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines RechtsanwaltsVorlage einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 8 R 231/15 B

DRsp Nr. 2016/9298

Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Vorlage einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.1.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus E beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173 S. 1; BGB § 133;

Gründe

I. Die am 3.3.2015 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf schriftliche eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 3.2.2015 zugestellten Beschluss vom 22.1.2015 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG ausgeschlossen, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt I aus E zu gewähren.