Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. August 2013 keine Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5, § 78b Abs. 1 ZPO). Deshalb kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger nicht dargetan hat, dass er sich genügend darum bemüht hat, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.
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