OVG Sachsen - Beschluss vom 30.03.2012
4 A 484/11
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 696

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg durch die Rechtsverfolgung i.R.d. Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 4 A 484/11

DRsp Nr. 2012/10991

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg durch die Rechtsverfolgung i.R.d. Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld

Wird ein Kläger vom Gericht aufgefordert, eine Mehrzahl von Unterlagen vorzulegen, kann allein deshalb, weil er diese nur teilweise vorlegt, nicht von einem Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 92 Abs. 2 S. 2 VwGO ausgegangen werden.

Tenor

Dem Kläger wird für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung und ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Juni 2011 - 1 K 473/11 - Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist zulässig und begründet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).