Dem Kläger wird für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung und ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Juni 2011 - 1 K 473/11 - Prozesskostenhilfe bewilligt.
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