Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgebracht haben, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.
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