Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., M.-E., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Opferentschädigung für die Folgen einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten.
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