BSG - Beschluss vom 15.05.2019
B 9 V 49/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1070/17
SG Reutlingen, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 2540/13

Gewährung von OEGUnanfechtbare Ablehnung der Gewährung von ProzesskostenhilfeVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWillkürliche Ablehnungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen B 9 V 49/18 B

DRsp Nr. 2019/10413

Gewährung von OEG Unanfechtbare Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Willkürliche Ablehnungsentscheidung

1. Gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung gibt es keine Rügemöglichkeit. 2. Als Verfahrensmangel kann die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche nicht geltend gemacht werden.3. Nur eine Ablehnungsentscheidung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt, kann einen Verfahrensmangel darstellen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., M.-E., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Opferentschädigung für die Folgen einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten.