LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2015
L 19 AS 1491/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7; SGB II § 9; SGB II § 19 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2888/15

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an EU-BürgerinBeschwerde des Leistungsträgers gegen die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Berufung auf den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden LeistungsausschlussEntscheidung zugunsten der EU-Bürgerin aufgrund einer FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1491/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18413

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an EU-Bürgerin Beschwerde des Leistungsträgers gegen die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Berufung auf den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Leistungsausschluss Entscheidung zugunsten der EU-Bürgerin aufgrund einer Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern seien, folgt der Senat dem nicht. 2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des AufenthG. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht. 3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.

Tenor