SG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2888/15
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an EU-BürgerinBeschwerde des Leistungsträgers gegen die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Berufung auf den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden LeistungsausschlussEntscheidung zugunsten der EU-Bürgerin aufgrund einer FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1491/15 B ER
DRsp Nr. 2015/18413
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an EU-BürgerinBeschwerde des Leistungsträgers gegen die vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung unter Berufung auf den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II ergebenden LeistungsausschlussEntscheidung zugunsten der EU-Bürgerin aufgrund einer FolgenabwägungAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II auf Unionsbürger ohne materielles AufenthaltsrechtAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern seien, folgt der Senat dem nicht.2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des AufenthG. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.
Tenor
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