LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2015
L 7 AS 2213/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3793/14

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an bulgarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitssucheAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 2213/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4561

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an bulgarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

1. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unterfällt ein bulgarischer Staatsbürger, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und der sich glaubhaft um Arbeit bemüht, nicht der Dano-Entscheidung des EUGH. 2. Da aufgrund der Komplexität der sich im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Rechtsfragen die Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Tenor