Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB Ill).
Der 1972 geborene Kläger meldete sich am 7. Februar 2012 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. März 2012.
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