LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.2015
L 6 AS 853/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1153/15

Gewährung von Leistungen nach SGB II an rumänische StaatsbürgerVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesAnwendungsbereich des und Anspruch aus § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB IIIVereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem GemeinschaftsrechtAnspruch auf die vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in voller HöheAnnahme eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 853/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10373

Gewährung von Leistungen nach SGB II an rumänische StaatsbürgerVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendungsbereich des und Anspruch aus § 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf die vorläufige Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in voller Höhe Annahme eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

1. Nach der über § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anwendbaren Vorschrift des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. 2. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Tatbestand "Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht mit der Rechtsfolge einer gebunden Entscheidung verknüpft hat, sondern der Behörde für diesen Fall eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen eingeräumt hat, spricht nicht von vornherein gegen eine Ermessensreduzierung auf "Null".