LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.02.2020
L 10 VE 70/14
Normen:
BVG § 38; BVG § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 12/12

Gewährung von Leistungen nach dem BVGTeilnahme an den Aufräumarbeiten an dem havarierten Kernkraftwerk in TschernobylVoraussetzungen eines Versorgungsanspruchs

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 10 VE 70/14

DRsp Nr. 2020/4777

Gewährung von Leistungen nach dem BVG Teilnahme an den Aufräumarbeiten an dem havarierten Kernkraftwerk in Tschernobyl Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs

1. Für einen Versorgungsanspruch muss eine gesundheitliche Schädigung vorliegen, die durch einen schädigenden Vorgang infolge des Wehrpflichtverhältnisses herbeigeführt worden ist. 2. Der schädigende Vorgang muss Ursache für eine Gesundheitsschädigung sein.3. Die Gesundheitsschädigung wiederum muss die geltend gemachten gesundheitlichen Schädigungsfolgen wesentlich bedingt haben.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 38; BVG § 82 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die 1949 geborene Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und 2006 verstorbenen Alexander I. (nachstehend Betroffener). Die Klägerin und ihr Ehemann stammen aus der Sowjetunion. Der Betroffene war deutscher Volkszugehörigkeit. Sie sind 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt worden.