LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2014
L 20 SO 141/13
Normen:
SGB XII § 43 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 28 Abs. 1; SGB XII § 27a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 292/11

Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen volljährigen, voll erwerbsgeminderten Hilfebedürftigen, der zur Untermiete bei seinen Eltern wohntPrüfung der Begründung eines rechtsverbindlichen Untermietverhältnisses zwischen Eltern und volljährigem Kind

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 141/13

DRsp Nr. 2014/13127

Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für einen volljährigen, voll erwerbsgeminderten Hilfebedürftigen, der zur Untermiete bei seinen Eltern wohnt Prüfung der Begründung eines rechtsverbindlichen Untermietverhältnisses zwischen Eltern und volljährigem Kind

Zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ist ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen. Dass die Eltern aus familiärer Verbundenheit oder aus Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Kindes trotz Vorliegens erheblicher Mietrückstände keine Kündigung betrieben haben, oder die Räume auf dem freien Wohnungsmarkt mangels Abgeschlossenheit etc. nicht vermietbar wären, spricht nicht automatisch gegen einen Rechtsbindungswillen.

Tenor