OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2020
12 B 1651/19
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 4; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2941/19

Gewährung von Leistungen für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege als Anspruch einer Pflegeperson der betroffenen Kinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 12 B 1651/19

DRsp Nr. 2020/15452

Gewährung von Leistungen für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege als Anspruch einer Pflegeperson der betroffenen Kinder

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 2 S. 4; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2019 dahingehend zu ändern, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 19 K 7950/19 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes K. E. , geb.00.00.2011, in Höhe von monatlich 799,- € und zum Unterhalt des Kindes B. -C. E. , geb.00.00.2015, in Höhe von monatlich 873,- € zu zahlen,

hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht.