BSG - Beschluss vom 25.04.2019
B 8 SO 86/18 B
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 203/16
SG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 550/14

Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch SchuldbeitrittMehrfachbegründung einer Entscheidung des BerufungsgerichtsGeltendmachung von Nichtzulassungsbeschwerdegründen

BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 86/18 B

DRsp Nr. 2019/7561

Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch Schuldbeitritt Mehrfachbegründung einer Entscheidung des Berufungsgerichts Geltendmachung von Nichtzulassungsbeschwerdegründen

Bei Mehrfachbegründung einer Entscheidung des Berufungsgerichts muss im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2018 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens.