Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2018 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens.
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