Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung wegen häuslicher Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson für das Jahr 2009 in Höhe von 1. 470 EUR.
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