SG Dortmund, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4875/11
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB IIAnspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 2346/13
DRsp Nr. 2015/9131
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB IIAnspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung
1. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt.2. Im Rahmen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1SGB II geht es um die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglichen. Von dem Begriff "Wohnen" i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1SGB II wird nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt umfasst.3. Ein Fernsehgerät dient nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten Wohnen i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Auch auf einen Computer besteht im Rahmen der Erstausstattung kein Anspruch.
Tenor
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