Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2022 - L 8 SO 113/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
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Im Streit steht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in Höhe von 10 400 Euro monatlich im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016.
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