LSG Hessen - Urteil vom 15.04.2016
L 7 BK 1/12
Normen:
BKKG § 6a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KG 37/07

Gewährung von KinderzuschlagEinkommensanrechnung

LSG Hessen, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen L 7 BK 1/12

DRsp Nr. 2018/1260

Gewährung von Kinderzuschlag Einkommensanrechnung

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKKG § 6a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag.

Die 1968 geborene, seit Januar 2001 geschiedene, Klägerin stellte mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, bei der Beklagten eingegangen am 17. Dezember 2004, einen Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag für ihre damals 6 bzw. 10 Jahre alten Söhne B. (geboren 1998) und C. bzw. D. (geboren 1994). Aus dem Antrag geht hervor, dass die Klägerin Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (Unternehmensberatung) hatte und Unterhaltszahlungen für ihren Sohn B. erhielt (BI. 1 und 2 der Verwaltungsakte der Beklagten - VA). Dazu legte die Klägerin ergänzend eine Einnahmen-Überschussrechnung zum 15. Dezember 2004 vor mit einem Verlust von 2.863,04 € (BI. 11 VA). Für das Jahr 2005 schätzte sie monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 500,- € (BI. 20 VA).