BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 10 ÜG 5/20 B
Normen:
GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SF 6/19

Gewährung von Kinderzuschlag nach dem BKGGEntschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/20 B

DRsp Nr. 2021/5533

Gewährung von Kinderzuschlag nach dem BKGG Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 2 S. 2; GVG § 198 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I