Gewährung von Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer vollen Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen L 19 AL 8/08
DRsp Nr. 2008/20538
Gewährung von Insolvenzgeld unter Berücksichtigung einer vollen Jahressonderzahlung und des Urlaubsgelds
Jährliche Sonderzuwendungen außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nach § 183SGB III nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lassen. Bei der zeitlichen Zuordnung einer Jahressonderzahlung sind der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung ausschlaggebend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]