LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2014
L 6 AS 327/12
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 10 Abs. 3; BAföG § 15a; SGB XII § 22; BAföG § 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 265/08

Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an StudierendeMehrfache Krankmeldungen der Klägerin jeweils vor den Terminen zur mündlichen Verhandlung und fehlende Aussagekraft einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB IIBetrieb eines Lehramtsstudiums als Zweithörer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 327/12

DRsp Nr. 2014/17933

Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende Mehrfache Krankmeldungen der Klägerin jeweils vor den Terminen zur mündlichen Verhandlung und fehlende Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Betrieb eines Lehramtsstudiums als Zweithörer

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2; BAföG § 10 Abs. 3; BAföG § 15a; SGB XII § 22; BAföG § 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.07.2009.