1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 verurteilt, der Klägerin antragsgemäß einen Gründungszuschuss zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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