LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2007
L 11 EL 2361/07
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4 § 30 ; AuslG § 51 ; BErzGG § 1 § 24 ; BSHG § 120 ; EWGV 1408/71 Art. 73 ; FlüAbk Art. 23 Art. 24 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EL 2265/03

Gewährung von Erziehungsgeld, Bezug zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen L 11 EL 2361/07

DRsp Nr. 2007/19910

Gewährung von Erziehungsgeld, Bezug zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit

Durch die Neuregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung werden nicht Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld ausgeschlossen, sondern in den Genuss von Erziehungsgeld kommen nur solche Ausländer, die zu Lasten einer (möglichen) Erwerbsarbeit ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Damit wird das gesetzgeberische Anliegen, Eltern zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihre Kinder in der für die spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase selbst zu betreuen, unterstützt, andererseits aber ein hinreichender Bezug zur Erwerbstätigkeit der anspruchsberechtigten Eltern begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AufenthG § 26 Abs. 4 § 30 ; AuslG § 51 ; BErzGG § 1 § 24 ; BSHG § 120 ;