VG Halle, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 343/09
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie einer Rechenschwäche (Dyskalkulie); Einstufen von Dyskalkulie als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII; Vorliegen einer Teilhabeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII bei Intensivierung der seelischen Störung (hier: Schulphobie, totale Schulverweigerung und Lernverweigerung, Rückzug aus sozialen Kontakten)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 4 L 1/13
DRsp Nr. 2013/4326
Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme zur Therapie einer Rechenschwäche (Dyskalkulie); Einstufen von Dyskalkulie als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGB VIII; Vorliegen einer Teilhabeeinträchtigung i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGB VIII bei Intensivierung der seelischen Störung (hier: Schulphobie, totale Schulverweigerung und Lernverweigerung, Rückzug aus sozialen Kontakten)
1. Es bleibt offen, ob entgegen der herrschenden Rechtsprechung schon Dyskalkulie selbst als seelische Störung i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGB VIII einzustufen ist.
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