OVG Saarland - Beschluss vom 06.08.2019
2 B 224/19
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 742/19

Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Internatsunterbringung mit spezialisierter Beschulung i.R.d. einstweiligen Anordnung; Glaubhaftmachen der Erforderlichkeit und Geeignetheit der einzig gewünschten Hilfe zum Entgegenwirken der seelischen Störung

OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 2 B 224/19

DRsp Nr. 2019/14063

Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Internatsunterbringung mit spezialisierter Beschulung i.R.d. einstweiligen Anordnung; Glaubhaftmachen der Erforderlichkeit und Geeignetheit der einzig gewünschten Hilfe zum Entgegenwirken der seelischen Störung

Die Gewährung der von dem Antragsteller ohne vorherige Durchführung eines behördlichen Hilfeplanverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung geforderten konkreten Hilfemaßnahme setzt neben der Glaubhaftmachung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB 8 voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass einzig die gewünschte Hilfe erforderlich und geeignet ist, um der seelischen Störung entgegenzuwirken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2019 - 3 L 742/19 - wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.