Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2019 -
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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