Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragsgegnerin, die weder das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Person des Antragstellers noch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die auf § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Antragstellung als solche in Abrede gestellt hat, vermag mit ihren Rügen dazu, es bestehe dennoch mangels Notwendigkeit der beantragten Hilfe kein Anordnungsanspruch, nicht durchzudringen. Vielmehr erweist sich der angefochtene Beschluss, auf dessen tragende Erwägungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen als rechtmäßig.
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