Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Antragsbegehrens, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die Kosten der Beschulung an der I. -Privatschule zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - - und vom 28. September 2010 - -.
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