Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Zulassungsvorbringen resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers verneint hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe - hier beantragt in Form einer Autismustherapie - setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII voraus, dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Einschätzung fällt in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, [...], und vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, [...], jew. m.w.N.
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