LSG Bayern - Urteil vom 11.02.2020
L 15 BL 9/14
Normen:
BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 3/13

Gewährung von Blindengeld nach dem BayBlindGSchwer demente AntragstellerinEinwand der Zweckverfehlung des BayBlindGMassive Verarbeitungsstörung aller Sinnesqualitäten

LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen L 15 BL 9/14

DRsp Nr. 2020/4392

Gewährung von Blindengeld nach dem BayBlindG Schwer demente Antragstellerin Einwand der Zweckverfehlung des BayBlindG Massive Verarbeitungsstörung aller Sinnesqualitäten

Der Zweck des Blindengelds wird verfehlt, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbilds des Betroffenen gar nicht erst ent- bzw. bestehen kann.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.

Die 1943 geborene Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz. Am 12.09.2012 beantragte sie, vertreten durch ihren Sohn, beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld, ferner die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Der Vertreter der Klägerin wies darauf hin, dass diese völlig hilflos, komatös und objektiv physisch wie geistig nicht in der Lage sei, noch irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Die Klägerin ist seit 2004 in einem Pflegeheim untergebracht.