Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen
Die 1943 geborene Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz. Am 12.09.2012 beantragte sie, vertreten durch ihren Sohn, beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld, ferner die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Der Vertreter der Klägerin wies darauf hin, dass diese völlig hilflos, komatös und objektiv physisch wie geistig nicht in der Lage sei, noch irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Die Klägerin ist seit 2004 in einem Pflegeheim untergebracht.
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