BSG - Beschluss vom 08.05.2019
B 9 V 45/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 4/18
SG Koblenz, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 27/17

Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem SVG und dem BVGVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtsverstöße im behördlichen VerwaltungsverfahrenUnerhebliche Rechtsanwendungsfehler

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 9 V 45/18 B

DRsp Nr. 2019/9504

Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem SVG und dem BVG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren Unerhebliche Rechtsanwendungsfehler

1. Rechtsverstöße im behördlichen Verwaltungsverfahren oder eine falsche Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts durch die Gerichte sind keine Verstöße des LSG gegen gerichtliches Verfahrensrecht.2. Mit einer Rüge, das Berufungsgericht habe Verstöße der Behörde gegen das für diese maßgebliche Verwaltungsverfahrensrecht verkannt, weil es zu Unrecht die Voraussetzungen des § 44 SGB X verneint habe, wird lediglich ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblicher Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I