BSG - Beschluss vom 07.07.2015
B 9 V 16/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 9/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 4/14

Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem SoldatenversorgungsgesetzGrundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheVermeintlich falsche RechtsanwendungAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 16/15 B

DRsp Nr. 2015/13717

Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Vermeintlich falsche Rechtsanwendung Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dafür genügt es keinesfalls, lediglich die Rechtsanwendung des LSG zu kritisieren, indem die Kausalitätsbetrachtungen des LSG angegriffenen wird; denn ob dieses den Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde und stellt insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. 3. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I