BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 13 R 57/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 126/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 676/10

Gewährung von berufsfördernden Leistungen durch Bewilligung einer UmschulungVerfassungswidrigkeit einer NormÜbergehen eines BeweisantragsAnwaltlich vertretener BeteiligterSachaufklärungspflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 57/15 B

DRsp Nr. 2015/13158

Gewährung von berufsfördernden Leistungen durch Bewilligung einer Umschulung Verfassungswidrigkeit einer Norm Übergehen eines Beweisantrags Anwaltlich vertretener Beteiligter Sachaufklärungspflicht des Gerichts

1. Im Hinblick auf den Vortrag zur Verfassungswidrigkeit einer Norm reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das BVerfG insoweit noch nicht entschieden habe. 2. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. 3. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 103;

Gründe: