OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2018 12 A 1736/16
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 36 Abs. 1 S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; BEEG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2162/14
Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des Elterngeldes; Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 12 A 1736/16
DRsp Nr. 2018/3896
Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des Elterngeldes; Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung
Nach § 10 Abs. 1BEEG bleiben das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36BAföG ist eine solche Sozialleistung, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist. Einkommensabhängigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die „anderen Einkommen“ den Anspruch auf die Sozialleistung nach den für deren Gewährung maßgebenden Rechtsvorschriften mindern oder gar ausschließen, indem sie etwa auf den Leistungsanspruch des Berechtigten angerechnet werden. Das ist bei der Vorausleistung nach § 36BAföG der Fall.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
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