BSG - Beschluss vom 18.03.2015
B 13 R 7/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 311/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 491/11

Gewährung von AltersrenteGrundsatzrügeAbstellen auf bestimmte Fallkonstellationen

BSG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 7/15 B

DRsp Nr. 2015/6199

Gewährung von Altersrente Grundsatzrüge Abstellen auf bestimmte Fallkonstellationen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. 3. Das Abstellen in einer Rechtsfrage auf "bestimmte Fallkonstellationen" lässt indes offen, welche Fallkonstellationen als rechtlich klärungsbedürftig angesehen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I