LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2022
L 3 AS 1623/20
Normen:
SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 4565/14

Gewährung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIFehlender Nachweis einer Hilfebedürftigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 1623/20

DRsp Nr. 2022/15085

Gewährung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Fehlender Nachweis einer Hilfebedürftigkeit

Fehlender Vortrag und fehlende Einreichung von Belegen für Betriebseinnahmen und -ausgaben in einem weit über einem Jahr dauernden Berufungsverfahren bieten keinen Anlass für Ermittlungen von Amts wegen.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die endgültige Gewährung und Erstattung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.