LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2014
L 2 AS 1461/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 31b Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGB § 31; SGB II § 32;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1592/14

Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsbeistandsVorliegen eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides und Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II durch Erlass eines Absenkungsbescheides (hier: vollständiger Wegfall des Alg II wegen wiederholter Pflichtverletzung)Prüfung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid und Auslegung des Begehrens des Klägers als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung aus dem LeistungsbescheidDarlegungen zum Rechtsstreit betreffend die Notwendigkeit der Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides bei Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB IIDarlegungen zur Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides wenn der Absenkungsbescheid lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1461/14 B

DRsp Nr. 2014/15026

Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Vorliegen eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides und Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II durch Erlass eines Absenkungsbescheides (hier: vollständiger Wegfall des Alg II wegen wiederholter Pflichtverletzung) Prüfung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid und Auslegung des Begehrens des Klägers als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung aus dem Leistungsbescheid Darlegungen zum Rechtsstreit betreffend die Notwendigkeit der Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides bei Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II Darlegungen zur Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides wenn der Absenkungsbescheid lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt

1. Die Frage, ob die Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II die Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheid erfordert oder nicht bzw. ob davon auszugehen ist, dass sie konkludent mit dem Absenkungsbescheid erfolgt, stellt eine bislang ungeklärte Rechtsfrage dar.