LAG Köln - Urteil vom 06.02.2014
13 Sa 798/13
Normen:
§ 27 Abs. 6 Satz 3 TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 689/13

Gewährung oder Abgeltung von tariflichem ZusatzurlaubAuslegung Tarifvertrag TV-LAusschluss von Doppel-Zusatzurlaubsansprüchen

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 798/13

DRsp Nr. 2014/6796

Gewährung oder Abgeltung von tariflichem Zusatzurlaub Auslegung Tarifvertrag TV-L Ausschluss von Doppel-Zusatzurlaubsansprüchen

Nach § 27 Abs. 6 Satz 3 TV-L bleiben Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt. Der Begriff "in Zeiträumen" dieser Norm ist dahingehend auszulegen, dass die geleisteten Nachtarbeitsstunden unberücksichtigt bleiben, wenn für diese "Zeiträume" bereits Zusatzurlaub für Schichtarbeit zusteht.

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.08.2013 - 3 Ca 689/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 27 Abs. 6 Satz 3 TV-L;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung bzw. Abgeltung von tariflichem Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (im Folgenden TV-L) für die Jahre 2010,2011 und 2012 im Umfang von sechs Urlaubstagen.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1994 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die die Universitätsklinik in B betreibt, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen des TV-L Anwendung. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.11.1994 wird verwiesen.

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