LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024
L 10 U 3580/21
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 244/20

Gewährung höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen L 10 U 3580/21

DRsp Nr. 2024/8797

Gewährung höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen

Ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X vorliegt, ist durch einen Vergleich zwischen den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der letzten verbindlichen Rentenfeststellung und den aktuellen Verhältnisse zu ermitteln. Bei im Wesentlichen unverändertem Funktionsbefund liegt keine wesentliche Änderung vor. Überschneiden sich Unfallfolgen auf neurologischem (MdE 25 vH) und orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet (MdE 25 vH und 10 vH) weitgehend, ergibt dies keine höhere Gesamt-MdE als 40 vH.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung höherer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen im Streit.