LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2016
L 17 U 508/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 217/14

Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines ArbeitsunfallsKausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten UnfallfolgenTheorie der wesentlichen BedingungHinreichende Wahrscheinlichkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen L 17 U 508/14

DRsp Nr. 2017/3930

Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Kausalität des Unfallereignisses für die geltend gemachten Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung Hinreichende Wahrscheinlichkeit

1. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss - soweit ein Unfallerstschaden nachgewiesen ist - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. 2. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 3. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". 4. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben).