BSG - Beschluss vom 05.05.2015
B 5 R 18/14 R
Normen:
SGB VI § 249 Abs. 6; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 433/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 337/11

Gewährung höherer RegelaltersrenteNotwendiger Inhalt einer RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 18/14 R

DRsp Nr. 2015/10021

Gewährung höherer Regelaltersrente Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt; "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. 3. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 249 Abs. 6; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I