LSG Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
L 18 SO 153/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 49/17

Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII für die Beschaffung nicht verschreibungspflichtiger ArzneimittelGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Begründung unabweisbarer laufender Bedarfe durch die Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

LSG Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen L 18 SO 153/18 NZB

DRsp Nr. 2020/6848

Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII für die Beschaffung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Begründung unabweisbarer laufender Bedarfe durch die Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

1. Die Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten ist entweder durch das System des SGB V oder ergänzend durch die Regelleistung nach dem SGB XII abgedeckt. 2. Durch die Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe begründet.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht betreffend die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.07.2018, Az. S 9 SO 49/17, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.