LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2020
L 14 AL 45/16
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 151 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 980/14

Gewährung höheren ArbeitslosengeldsVerminderung des BemessungsentgeltsHöhe des Arbeitslosengeldes nach vorangegangener TeilzeitbeschäftigungLohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 45/16

DRsp Nr. 2020/12193

Gewährung höheren Arbeitslosengelds Verminderung des Bemessungsentgelts Höhe des Arbeitslosengeldes nach vorangegangener Teilzeitbeschäftigung Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes

Der Gesetzgeber ist über die bereits gesetzlich bestehenden Ausnahmen hinaus nicht zu weiteren Abweichungen von der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes verpflichtet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 151 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. Januar bis 29. Dezember 2014.