LSG Bayern - Beschluss vom 24.01.2020
L 9 AL 236/16
Normen:
SGB III § 152;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 254/16

Gewährung höheren ArbeitslosengeldesBerücksichtigung von Krankheiten bei der Feststellung des primären Zielberufs

LSG Bayern, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 236/16

DRsp Nr. 2020/9595

Gewährung höheren Arbeitslosengeldes Berücksichtigung von Krankheiten bei der Feststellung des primären Zielberufs

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 152;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung höheren Arbeitslosengelds. Der im Jahr 1963 geborene Kläger war beziehungsweise ist bei der Firma C. im Werk A. als Maschinist beschäftigt. Die C. ist einer der größten deutschen Hersteller von Tondachziegeln.

Im Juli 2014 wurde der Kläger bei der Arbeit Zeuge eines tödlichen Unfalls. Von da an war er arbeitsunfähig. Vom 06.09.2014 bis 12.05.2016 bezog er von der zuständigen Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Die Einstellung des Verletztengelds zum 12.05.2016 begründete die Berufsgenossenschaft damit, der Kläger sei gesundheitlich nunmehr wieder in der Lage, eine zumutbare zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen.