LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.06.2007
L 5 KA 2542/07 ER-B
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 1 S. 3 § 95 Abs. 2 S. 7 ; SGG § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 2895/07

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen L 5 KA 2542/07 ER-B

DRsp Nr. 2008/8809

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums

Steht eine Entscheidung über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, über die bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, und sind die Erfolgsaussichten der Klage derzeit nicht abschätzbar und ist nicht erkennbar, dass ein Abwarten in der Hauptsache für die Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen würde, so ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt (hier: Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Rechtsstreit bzgl der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Kieferorthopädie als Zahnarzt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: