LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2020
L 32 AS 155/20 B ER
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16e Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 5/20

Gewährung eines Zuschusses zum ArbeitsentgeltRechtsschutzinteresse bei einer ProzessstandschaftBloßes wirtschaftliches Interesse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 155/20 B ER

DRsp Nr. 2020/5560

Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt Rechtsschutzinteresse bei einer Prozessstandschaft Bloßes wirtschaftliches Interesse

Bei einer Prozessstandschaft sind an das eigene Rechtsschutzinteresse hohe Anforderungen zu stellen; ein bloßes wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Erforderlich ist ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB II § 16e Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner erneute Bescheidung eines Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt.