Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner erneute Bescheidung eines Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt.
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