BSG - Beschluss vom 24.02.2022
B 8 SO 22/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 75/20
SG Hamburg, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 155/19

Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger ErnährungRüge von VerfahrensmängelnVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 22/21 BH

DRsp Nr. 2022/4645

Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung Rüge von Verfahrensmängeln Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F, H, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und macht die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend, weil eine Neurodermitis und eine begleitende Magen-Darm-Störung eine zuckerreduzierte und laktosefreie Ernährung erforderten. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Mehrbedarf sei nur zu gewähren, wenn eine von der Vollkost abweichende besondere Ernährungsform geboten sei. Vorliegend reiche es aus, dass sich der Kläger im Rahmen der Vollkost entsprechend den Empfehlungen seines Hausarztes ernähre, was keinen Mehrbedarf auslöse.