Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem
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