OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2015
12 A 2298/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; EinglHV § 12;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4852/13

Gewährung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Offenen Ganztagsbetreuung als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 12 A 2298/14

DRsp Nr. 2018/2825

Gewährung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Offenen Ganztagsbetreuung als erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; EinglHV § 12;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gewährung eines Integrationshelfers für den Besuch der Betreuung im Rahmen des Offenen Ganztags sei im Fall des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine erforderliche und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.