LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2014
L 8 AL 1515/13
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 438
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 3025/12

Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt; Ermessensausübung der Bundesagentur

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen L 8 AL 1515/13

DRsp Nr. 2014/5124

Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt; Ermessensausübung der Bundesagentur

1. Die Ablehnung eines Gründungszuschusses mit der Begründung, vorrangig vor der Selbständigkeit sei die erfolgsversprechende Vermittlung in ausreichend vorhandene abhängige Beschäftigungsverhältnisse gewesen, ist ermessensfehlerhaft, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung als Eingliederungsziel die selbständige Tätigkeit (hier: als Rechtsanwalt) festgelegt wurde und die Bundesagentur sich darin ausdrücklich nicht zur Vermittlung verpflichtet hat sowie bis zur Aufnahme der Selbständigkeit erkennbar auch so verfahren ist.2. In besonders gelagerten Fällen (hier: bereits vorangegangene mehrjährige Tätigkeit als Student und Rechtsreferendar in der gleichen Kanzlei und Übernahme des Kundenstamms) kann in der Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei die als belegt angesehene ausreichende soziale Sicherung und des Lebensunterhalts in der Zeit nach der Existenzgründung berücksichtigt werden."

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; SGB III § 4 Abs. 2; SGB III § 93 Abs. 1;

Tatbestand